Satzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 2 Zweck und Ziele des Vereins
§ 4 Mitgliedschaft
Personen, die sich im besonderen Maße für den Verein verdient gemacht haben, können zum Ehrenmitglied ernannt werden. Die Ernennung bedarf der Zustimmung des zu Ehrenden. Das Ehrenmitglied ist von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit. Ihm obliegen alle Mitgliedschaftsrechte wie jedem anderen zahlenden Mitglied.
Die Mitgliedschaft endet:
Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Auf Wunsch erhalten ausgeschlossene Mitglieder die Gelegenheit, auf der dem Vereinsausschluss folgenden Mitgliederversammlung Widerspruch gegen die Entscheidung einzulegen. In diesem Fall entscheidet die Mitgliederversammlung abschließend. Der Vereinsausschluss ist dem Mitglied schriftlich, ohne Angabe von Gründen, mitzuteilen.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstiger Unterstützungs-leistungen ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
Jedes ordentliche Vereinsmitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten, der jährlich durch Lastschrift/Einzugsermächtigung oder Dauerauftrag auf das Vereinskonto zu entrichten ist. Abweichende Zahlungsmodalitäten bedürfen einer gesonderten Absprache und der Zustimmung durch den Vorstand. Die Höhe und Staffelung der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
a)
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
b) Beirat
Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen schriftlich einzuberufen. Dies geschieht per Briefpost oder per E-Mail an die zuletzt bekannte Anschrift/bzw. E-Mail-Adresse. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.
Anträge der einzelnen Mitglieder können schriftlich bis eine Woche vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden. Sie fallen unter den Tagesordnungspunkt „Sonstiges“.
Die Mitgliederversammlung hat über grundsätzliche Fragen und Angelegenheiten des Vereins zu beschließen:
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll durch die Schriftführerin/den Schriftführer anzufertigen, das innerhalb von vier Wochen durch einen Vorstand sowie die Schriftführerin/den Schriftführer unterschrieben werden muss und den Mitgliedern zur Einsicht
zur Verfügung gestellt werden muss.
Wahlordnung, Stimmrecht und Beschlussfassung werden gesondert in der Wahlordnung durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den DEUTSCHER TIERSCHUTZBUND e. V., Bundesgeschäftsstelle, Baumschulallee 15, 53115 Bonn, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Essen, 16.08.2015
Der Verein führt den Namen „hopehunter e. V. – Hoffnungsjäger für Tier und Mensch“ und hat seinen Sitz in Essen (Nordrhein-Westfalen). Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Essen unter der Nummer VR 5031 eingetragen. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziele des Vereins
- Förderung des Tierschutzes im In- und Ausland
- Unterstützung und Hilfe für Hunde und/oder andere Tiere, die durch die finanzielle, gesundheitliche und/oder eine andere soziale Notlage ihrer Besitzerin/ihres Besitzers kurz-, mittel- oder langfristig bedürftig werden
- Unterstützung und Hilfe für in Not geratene Hunde und/oder andere Tiere
- Beratung und Aufklärung über artgerechte Tierhaltung
- Aufnahme, Pflege und/oder Vermittlung von notleidenden Hunden und/oder anderen Tieren
- Errichtung und Unterhalt eines Tierhofes
- Unterstützung von Projekten, die den Vereinszielen entsprechen (z. B. Tiertafel Deutschland e. V., Tiernotrettung Deutschland u. a.)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung „Steuerbegünstigte Zwecke“. Die Mittelverwendung erfolgt satzungsgemäß. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Ausgenommen davon ist die Vergütung von außerordentlichen Aufwendungen und/oder Fachkräften, die dem Verein als Mitglied angehören (z. B. Tierärzte, Rechtsanwälte, Elektriker, Grafik-Designer usw.). Hierbei muss sich die Vergütung an den ortsüblichen Sätzen orientieren und die Notwendigkeit einer fachlich-qualifizierten Ausführung erforderlich sein. Die Prüfung der Notwendigkeit wird durch den Vorstand entschieden. Vom Verein beauftragte Mitglieder und andere beauftragte Dritte können eine Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a Satz 1 EStG erhalten (Ehrenamtspauschale); über die Zahlung befindet der Vorstand. Fahrtkosten, die auf Weisung oder im Interesse des Vereins entstehen (z. B. Vor- und Nachkontrollen), können in nachgewiesener Höhe erstattet werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennt und das 17. Lebensjahr vollendet hat. Jugendliche ab der Vollendung des 15. Lebensjahres können mit Zustimmung eines Erziehungsberechtigten Mitglied werden.
Über den schriftlichen Beitrittsantrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrags.
Personen, die sich im besonderen Maße für den Verein verdient gemacht haben, können zum Ehrenmitglied ernannt werden. Die Ernennung bedarf der Zustimmung des zu Ehrenden. Das Ehrenmitglied ist von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit. Ihm obliegen alle Mitgliedschaftsrechte wie jedem anderen zahlenden Mitglied.
Die Mitgliedschaft endet:
- mit dem Tod des Mitglieds
- durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist
- durch Ausschluss aus dem Verein
- bei Verlust der Rechtsfähigkeit
- nach zweimaliger schriftlicher Anmahnung des Mitgliedsbeitrages, spätestens jedoch nach Überschreitung der Zahlungsfrist von drei Monaten
Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Auf Wunsch erhalten ausgeschlossene Mitglieder die Gelegenheit, auf der dem Vereinsausschluss folgenden Mitgliederversammlung Widerspruch gegen die Entscheidung einzulegen. In diesem Fall entscheidet die Mitgliederversammlung abschließend. Der Vereinsausschluss ist dem Mitglied schriftlich, ohne Angabe von Gründen, mitzuteilen.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstiger Unterstützungs-leistungen ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
§ 6 Organe des Vereins
- 1. Vorsitzende/r
- 2. Vorsitzende/r
b) Beirat
- Kassierer/in
- Schriftführer/in
c)
Mitgliederversammlung
Anträge der einzelnen Mitglieder können schriftlich bis eine Woche vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden. Sie fallen unter den Tagesordnungspunkt „Sonstiges“.
Die Mitgliederversammlung hat über grundsätzliche Fragen und Angelegenheiten des Vereins zu beschließen:
- Wahl des Vorstandes, des Beirates und des Kassenprüfers mit seinen Funktionen
- Entscheidung über Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins.
- Entgegennahme des Jahresberichtes/Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung
- Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Jahr
- Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
- Genehmigungen aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
- Beschlüsse zur Beitragsordnung
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll durch die Schriftführerin/den Schriftführer anzufertigen, das innerhalb von vier Wochen durch einen Vorstand sowie die Schriftführerin/den Schriftführer unterschrieben werden muss und den Mitgliedern zur Einsicht
zur Verfügung gestellt werden muss.
§ 7 Wahlordnung, Stimmrecht und Beschlussfassung
§ 8 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
Essen, 16.08.2015